Kanzlei-Logo  

 

Türkische Freihandelszonen und Freiverkehr in der EU bzw. der Zollunion
zwischen EU und Türkei

Zunehmend nutzen ausländische Investoren die Möglichkeiten der türkischen Freizonen (Streikfreiheit, Steuerfreiheit, günstiger Immobilienerwerb bzw. günstige Pacht- und Mietkonditionen, freier Kapital- und Dienstleistungsverkehr uvam.). Es stellt sich dabei unter anderem die Frage, unter welchen Bedingungen die in solchen Zonen hergestellte Ware in den Freiverkehr des Zollgebiets der Europäischen Union gelangt. Bekanntlich nimmt die Türkei seit dem 1.1.1996 nach Inkrafttreten der Zollunion am EU-Freiverkehr teil (Ausnahme: landwirtschaftliche Erzeugnisse, Montanerzeugnisse); inzwischen hat sie ihr Zollrecht in einem Zollgesetz angepaßt.

Bei der Freihandelszone handelt es sich nun aber um ein "Zollfreigebiet" oder eine "Freizone", die sich auf dem Territorium der Türkei befindet. Da nach den Bestimmungen des Beschlusses zur Herstellung der Zollunion zwischen der EU und der Türkei zum Gebiet der Zollunion das Zollgebiet der EG und das Zollgebiet der Türkei gehören, stellt sich die Frage, wie hier die Freizonen einzuordnen sind. Denn sie gehören zwar zum "Gebiet" der Türkei, erfahren jedoch zoll- und steuerrechtlich eine Sonderbehandlung. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie einfach Drittländern gleichzustellen sind. Dies hätte zur Folge, daß Waren, die in solchen Freizonen hergestellt werden, den dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden Abgaben, ggfs. sogar Kontingenten unterworfen wären.

Uns erteilten Auskünften zufolge werden für Waren aus den Freihandelszonen von den zuständigen türkischen Behörden ATR-Bescheinigungen ausgestellt, die die abgabenfreie Einbringung der in den Freihandelszonen produzierten Waren ermöglichen. Gegen diese Praxis hat ein griechischer EP-Abgeordneter mehrfach versucht, in Form einer Anfrage an Kommission bzw. Rat vorzugehen, jedoch bisher ohne Erfolg. Der Abgeordnete hatte allerdings den Vorwurf erhoben, daß über türkische Freizonen Drittlandsware unzulässigerweise mit ATR-Bescheinigungen versehen, abgabenfrei in die Türkei und damit in das gemeinsame Zollgebiet der Zollunion eingeführt würde. Das neue türkische Zollgesetz geht davon aus, daß die Freihandelszonen Bestandteil des gemeinsamen Zollgebiets sind.

Grundlage ist Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/95.

Die einschlägige Vorschrift im Wortlaut:
 

  • "Artikel 3 

    (1) Dieses Kapitel gilt 

    - für in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Waren, einschließlich der Waren, die vollständig oder teilweise unter Verwendung von Waren aus Drittländern gewonnen oder hergestellt worden sind, welche sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden; 

    - für Waren aus Drittländern, die sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden. 

    (2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich gelten Waren aus Drittländern, für die in der Gemeinschaft oder in der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. 

    (3) Das Zollgebiet der Zollunion besteht aus: 

    - dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; 

    - dem Zollgebiet der Türkei. 

    (4) Dieses Kapitel gilt auch für in der Gemeinschaft oder in der Türkei gewonnene oder hergestellte Waren, die unter Verwendung von Waren aus Drittländern hergestellt worden sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befinden. 

    Diese Bestimmungen gelten für diese Waren jedoch nur, wenn im Ausfuhrstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind, die für die bei ihrer Herstellung verwendeten Drittlandswaren anfallen. 

    (5) Hält der Ausfuhrstaat Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht ein, so gelten die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Waren nicht als im freien Verkehr befindlich und wendet der Einfuhrstaat daher die für die Drittlandswaren geltenden zollrechtlichen Bestimmungen ein. 

    (6) - unbeachtlich -"

Welches Gebiet nun von ARB 1/95 abgedeckt wird und wie hier insbesondere die Freizonen erfaßt werden, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Hilfreich ist hier der Zollkodex der EG, der durch Beschluß Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG - Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu ARB Nr. 1/95 (96/488/EG) für auf den freien Warenverkehr zwischen der EG und der Türkei anwendbar erklärt worden ist. Unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang noch der Umstand, daß zweifelhaft ist, ob diese Bestimmungen im türkischen Recht unmittelbare Wirkungen erzeugen.

Aus dem Zollkodex läßt sich herleiten, daß die Freizone zwar geographisch Bestandteil des Zollgebiets ist, die dort befindliche Ware jedoch so behandelt wird, als befinde sie sich außerhalb des Zollgebiets. Da Art. 169 des Zollkodex das Verbringen von Gemeinschaftsware und Nichtgemeinschaftsware in eine Freizone und Art. 177 deren Wiedereinführung erlaubt, bleiben Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Gemeinschaftsware in eine Freizone dann wirtschaftlich neutral, wenn es sich um dieselbe Ware handelt. Der Nachweis, ob es sich um Gemeinschaftsware handelt, kann in Form einer Bescheinigung erbracht werden (Art. 170 Abs. 4 des Zollkodex).

Insgesamt kann festgestellt werden, daß es sich bei der Freizone um ein Gebiet handelt, das zwar auf dem "Gebiet" der Türkei liegt, je nach terminologischem Ansatz auch als Teil des Zollgebiets bezeichnet werden kann (so das neue türkische Zollgesetz), das jedoch im Hinblick auf dorthin verbrachte Ware wie ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Zollunion behandelt wird.

Hervorzuheben ist für die weitere Beurteilung allerdings auch, daß sämtlichen Regelungen zu Freizonen und Freilagern der Gedanke zugrundeliegt, daß den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen werden soll, durch Einrichtung von Freizonen ihre eigene Wirtschaftspolitik, etwa unter dem Aspekt des Erhalts von Arbeitsplätzen, zu stimulieren. Schutzmechanismen werden ausschließlich eingeführt, um zu verhindern, daß sich Waren aus Drittländern über Freizonen in das Gemeinsame Zollgebiet "mogeln" und dadurch eventuell bestehenden Beschränkungen unter dem Gemeinsamen Zolltarif ausweichen. Mit anderen Worten: die Freizonen sind nur für Waren und Unternehmen aus Drittländern nicht Teil des Gemeinsamen Zollgebiets: die "Mauer" des Gemeinsamen Zolltarifs baut sich sozusagen zwischen Freizone und übrigem Territorium des Mitgliedstaats auf. Für den Inländer hat die Freizone eine neutrale Funktion: Ware wird zwar in die Freizone "ausgeführt", verliert damit aber nicht den Status als Gemeinschaftsware. Ob in der Freizone produzierte Ware automatisch Gemeinschaftsware wird, läßt sich aus den EG-rechtlichen Bestimmungen nicht ohne weiteres erschließen, auch nicht aus ARB 1/95 selbst. Allerdings scheint EU-weit die Praxis einer entsprechenden Auslegung zu folgen.

Anders stellt sich die Frage in den Fällen der Passivveredelung bzw. Lohnveredelung. Denn hier ist die in die Freizone verbrachte Ware mit der in das Gemeinsame Zollgebiet zurückgeführten Ware nicht identisch. Der Vorgang der Passivveredelung ist zu behandeln, als würde die Veredelung in einem Drittland stattfinden. Es käme daher letztlich darauf an, wie die Berechnung des "Fremdanteils", also desjenigen zollrechtlich relevanten Anteils ausfällt, der sich daraus ergibt, daß die ursprünglich im Freiverkehr befindliche und daher im Prinzip, bliebe sie unverändert, abgabenfreie Ware im Wege der Passivveredelung bearbeitet wird. In einem solchen Fall würde eine ATR-Bescheinigung erst dann ausgestellt werden können, wenn die verarbeitete Ware bei der Wiedereinfuhr an einem Zollverfahren teilgenommen hat. Diese enge Auffassung, wie sie sich aus den EG-rechtlichen Bestimmungen herleiten ließe, wird allerdings von der Türkei nicht geteilt, bisher offenbar auch seitens der EG weitgehend nicht ausdrücklich übernommen; letzteres hängt möglicherweise damit zusammen, daß eine Veredelung, die letztlich nur aus dem Zusammensetzen von Gemeinschaftsware besteht und bei welcher der Mehrwert fast ausschließlich durch die Lohnarbeit geschaffen wird, zoll- und steuerrechtlich im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs ohnehin keine Rolle spielt.

Faktisch führt die Passivveredelung letztlich nur dazu, daß jedenfalls eine neue Ware entsteht, die einem Zollverfahren unterworfen werden muß. Die türkischen Behörden scheinen damit keine Probleme zu haben: mit Gemeinschaftsware in der Zollfreizone hergestellte Ware erhält die ATR-Bescheinigung. Dabei hat das türkische Außenministerium klargestellt, daß eine solche Bescheinigung jedenfalls nicht solche veredelte Ware erhält, die mit Drittlandware hergestellt worden ist. Eine solche "gemischte" Ware müßte erst das reguläre Zollverfahren durchlaufen, wobei dann allerdings unerheblich ist, ob die Drittlandware selbst bei Einfuhr in die Zollfreizone einem solchen Verfahren unterworfen und damit zur Inlandware geworden ist oder ob erst das "gemischte Produkt" bei Einfuhr aus der Zollfreizone auf das türkische Zollgebiet einem solchen Verfahren unterworfen wird. (Ansprechpartner: RA Prof. Dr. Rumpf).