|
Türkische
Freihandelszonen und Freiverkehr in der EU bzw. der
Zollunion zwischen EU und Türkei
Zunehmend nutzen
ausländische Investoren die Möglichkeiten der türkischen Freizonen
(Streikfreiheit, Steuerfreiheit, günstiger Immobilienerwerb bzw.
günstige Pacht- und Mietkonditionen, freier Kapital- und
Dienstleistungsverkehr uvam.). Es stellt sich dabei unter anderem
die Frage, unter welchen Bedingungen die in solchen Zonen
hergestellte Ware in den Freiverkehr des Zollgebiets der
Europäischen Union gelangt. Bekanntlich nimmt die Türkei seit dem
1.1.1996 nach Inkrafttreten der Zollunion am EU-Freiverkehr teil
(Ausnahme: landwirtschaftliche Erzeugnisse, Montanerzeugnisse);
inzwischen hat sie ihr Zollrecht in einem Zollgesetz angepaßt.
Bei der
Freihandelszone handelt es sich nun aber um ein "Zollfreigebiet"
oder eine "Freizone", die sich auf dem Territorium der Türkei
befindet. Da nach den Bestimmungen des Beschlusses zur Herstellung
der Zollunion zwischen der EU und der Türkei zum Gebiet der
Zollunion das Zollgebiet der EG und das Zollgebiet der Türkei
gehören, stellt sich die Frage, wie hier die Freizonen einzuordnen
sind. Denn sie gehören zwar zum "Gebiet" der Türkei, erfahren jedoch
zoll- und steuerrechtlich eine Sonderbehandlung. Insbesondere stellt
sich die Frage, ob sie einfach Drittländern gleichzustellen sind.
Dies hätte zur Folge, daß Waren, die in solchen Freizonen
hergestellt werden, den dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden
Abgaben, ggfs. sogar Kontingenten unterworfen wären.
Uns erteilten
Auskünften zufolge werden für Waren aus den Freihandelszonen von den
zuständigen türkischen Behörden ATR-Bescheinigungen ausgestellt, die
die abgabenfreie Einbringung der in den Freihandelszonen
produzierten Waren ermöglichen. Gegen diese Praxis hat ein
griechischer EP-Abgeordneter mehrfach versucht, in Form einer
Anfrage an Kommission bzw. Rat vorzugehen, jedoch bisher ohne
Erfolg. Der Abgeordnete hatte allerdings den Vorwurf erhoben, daß
über türkische Freizonen Drittlandsware unzulässigerweise mit
ATR-Bescheinigungen versehen, abgabenfrei in die Türkei und damit in
das gemeinsame Zollgebiet der Zollunion eingeführt
würde. Das neue türkische Zollgesetz
geht davon aus, daß die Freihandelszonen Bestandteil des gemeinsamen
Zollgebiets sind.
Grundlage ist
Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/95.
Die einschlägige
Vorschrift im Wortlaut:
-
"Artikel
3
(1) Dieses Kapitel
gilt
- für in der
Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Waren, einschließlich
der Waren, die vollständig oder teilweise unter Verwendung von
Waren aus Drittländern gewonnen oder hergestellt worden sind,
welche sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien
Verkehr befinden;
- für Waren aus
Drittländern, die sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im
freien Verkehr befinden.
(2) Als in der
Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich
gelten Waren aus Drittländern, für die in der Gemeinschaft oder in
der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder
teilweise rückvergütet worden sind.
(3) Das Zollgebiet
der Zollunion besteht aus:
- dem Zollgebiet
der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften;
- dem Zollgebiet
der Türkei.
(4) Dieses Kapitel
gilt auch für in der Gemeinschaft oder in der Türkei gewonnene
oder hergestellte Waren, die unter Verwendung von Waren aus
Drittländern hergestellt worden sind, welche sich weder in der
Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr
befinden.
Diese Bestimmungen
gelten für diese Waren jedoch nur, wenn im Ausfuhrstaat die
Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die Zölle und Abgaben gleicher
Wirkung erhoben worden sind, die für die bei ihrer Herstellung
verwendeten Drittlandswaren anfallen.
(5) Hält der
Ausfuhrstaat Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht ein, so gelten die in
Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Waren nicht als im freien Verkehr
befindlich und wendet der Einfuhrstaat daher die für die
Drittlandswaren geltenden zollrechtlichen Bestimmungen
ein.
(6) - unbeachtlich
-"
Welches Gebiet nun
von ARB 1/95 abgedeckt wird und wie hier insbesondere die Freizonen
erfaßt werden, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Hilfreich ist hier
der Zollkodex der EG, der durch Beschluß Nr. 1/96 des Ausschusses
für Zusammenarbeit im Zollwesen EG - Türkei vom 20. Mai 1996 zur
Festlegung der Durchführungsvorschriften zu ARB Nr. 1/95 (96/488/EG)
für auf den freien Warenverkehr zwischen der EG und der Türkei
anwendbar erklärt worden ist. Unbeachtet bleiben kann in diesem
Zusammenhang noch der Umstand, daß zweifelhaft ist, ob diese
Bestimmungen im türkischen Recht unmittelbare Wirkungen
erzeugen.
Aus dem Zollkodex
läßt sich herleiten, daß die Freizone zwar geographisch Bestandteil
des Zollgebiets ist, die dort befindliche Ware jedoch so behandelt
wird, als befinde sie sich außerhalb des Zollgebiets. Da Art. 169
des Zollkodex das Verbringen von Gemeinschaftsware und
Nichtgemeinschaftsware in eine Freizone und Art. 177 deren
Wiedereinführung erlaubt, bleiben Ausfuhr und Wiedereinfuhr von
Gemeinschaftsware in eine Freizone dann wirtschaftlich neutral, wenn
es sich um dieselbe Ware handelt. Der Nachweis, ob es sich um
Gemeinschaftsware handelt, kann in Form einer Bescheinigung erbracht
werden (Art. 170 Abs. 4 des Zollkodex).
Insgesamt kann
festgestellt werden, daß es sich bei der Freizone um ein Gebiet
handelt, das zwar auf dem "Gebiet" der Türkei liegt, je nach
terminologischem Ansatz auch als Teil des Zollgebiets bezeichnet
werden kann (so das neue türkische Zollgesetz), das jedoch im
Hinblick auf dorthin verbrachte Ware wie ein Gebiet außerhalb des
Zollgebiets der Zollunion behandelt wird.
Hervorzuheben ist
für die weitere Beurteilung allerdings auch, daß sämtlichen
Regelungen zu Freizonen und Freilagern der Gedanke zugrundeliegt,
daß den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen werden soll,
durch Einrichtung von Freizonen ihre eigene Wirtschaftspolitik, etwa
unter dem Aspekt des Erhalts von Arbeitsplätzen, zu stimulieren.
Schutzmechanismen werden ausschließlich eingeführt, um zu
verhindern, daß sich Waren aus Drittländern über Freizonen in das
Gemeinsame Zollgebiet "mogeln" und dadurch eventuell bestehenden
Beschränkungen unter dem Gemeinsamen Zolltarif ausweichen. Mit
anderen Worten: die Freizonen sind nur für Waren und Unternehmen aus
Drittländern nicht Teil des Gemeinsamen Zollgebiets: die
"Mauer" des Gemeinsamen Zolltarifs baut sich sozusagen zwischen
Freizone und übrigem Territorium des Mitgliedstaats auf. Für den
Inländer hat die Freizone eine neutrale Funktion: Ware wird zwar in
die Freizone "ausgeführt", verliert damit aber nicht den Status als
Gemeinschaftsware. Ob in der Freizone produzierte Ware automatisch
Gemeinschaftsware wird, läßt sich aus den EG-rechtlichen
Bestimmungen nicht ohne weiteres erschließen, auch nicht aus ARB
1/95 selbst. Allerdings scheint EU-weit die Praxis einer
entsprechenden Auslegung zu folgen.
Anders stellt sich
die Frage in den Fällen der Passivveredelung bzw. Lohnveredelung.
Denn hier ist die in die Freizone verbrachte Ware mit der in das
Gemeinsame Zollgebiet zurückgeführten Ware nicht identisch. Der
Vorgang der Passivveredelung ist zu behandeln, als würde die
Veredelung in einem Drittland stattfinden. Es käme daher letztlich
darauf an, wie die Berechnung des "Fremdanteils", also desjenigen
zollrechtlich relevanten Anteils ausfällt, der sich daraus ergibt,
daß die ursprünglich im Freiverkehr befindliche und daher im
Prinzip, bliebe sie unverändert, abgabenfreie Ware im Wege der
Passivveredelung bearbeitet wird. In einem solchen Fall würde eine
ATR-Bescheinigung erst dann ausgestellt werden können, wenn die
verarbeitete Ware bei der Wiedereinfuhr an einem Zollverfahren
teilgenommen hat. Diese enge Auffassung, wie sie sich aus den
EG-rechtlichen Bestimmungen herleiten ließe, wird allerdings von der
Türkei nicht geteilt, bisher offenbar auch seitens der EG weitgehend
nicht ausdrücklich übernommen; letzteres hängt möglicherweise damit
zusammen, daß eine Veredelung, die letztlich nur aus dem
Zusammensetzen von Gemeinschaftsware besteht und bei welcher der
Mehrwert fast ausschließlich durch die Lohnarbeit geschaffen wird,
zoll- und steuerrechtlich im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs
ohnehin keine Rolle spielt.
Faktisch führt
die Passivveredelung letztlich nur dazu, daß jedenfalls eine
neue Ware entsteht, die einem Zollverfahren unterworfen werden
muß. Die türkischen Behörden scheinen damit keine Probleme zu
haben: mit Gemeinschaftsware in der Zollfreizone hergestellte
Ware erhält die ATR-Bescheinigung. Dabei hat das türkische Außenministerium
klargestellt, daß eine solche Bescheinigung jedenfalls nicht
solche veredelte Ware erhält, die mit Drittlandware hergestellt
worden ist. Eine solche "gemischte" Ware müßte erst das reguläre
Zollverfahren durchlaufen, wobei dann allerdings unerheblich
ist, ob die Drittlandware selbst bei Einfuhr in die Zollfreizone
einem solchen Verfahren unterworfen und damit zur Inlandware
geworden ist oder ob erst das "gemischte Produkt" bei Einfuhr
aus der Zollfreizone auf das türkische Zollgebiet einem solchen
Verfahren unterworfen wird. (Ansprechpartner: RA
Prof. Dr. Rumpf).
|